Zuchtordnung

A - Haltungsregeln

1. Der Verein verpflichtet seine Mitglieder, ihren Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit Menschen zu leben.

2. Käfighaltung ist keine artgerechte Katzenhaltung und daher untersagt. Räume unter 5 qm Fläche werden als Käfig betrachtet. Es ist untersagt, Katzen in einem Raum ohne Fenster zu halten, da frische Luft und Tageslicht für die seelische und  körperliche Gesundheit der Katze wichtig sind.

3. Bei auftretenden Krankheiten ist es obligatorisch, den Rat und die Hilfe eines Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separat gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuneigung und besondere  hygienische  Unterbringung.

4. Pflicht eines jeden Katzenhalters ist es, dass seine Katzen gesund und parasitenfrei sind, sowie gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche geimpft werden. Des weiteren wird empfohlen, einmal  jährlich eine Tollwutimpfung durchführen zu lassen und den Katzenbestand auf Leukose und VIP testen zu lassen.

5. Das entfernen (Amputation) der Krallen, Coupieren von Schwanz und Ohren etc. ist ausdrücklich verboten, es sei denn, es liegen medizinische Gründe hierfür vor.

6. Die Ausführungen des jeweiligen Landestierschutzgesetzes sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.

7. Unter dem Begriff „Katzen“ sind sowohl Katzen als auch Kater gemeint, sofern nicht ausdrücklich eine Trennung nach Geschlechtern aufgeführt ist.

8. Der Verein behält sich vor, eine Zwingerbesichtigung durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. Bei Notwendigkeit werden Zwingerbesichtigungen, sowie der Beauftragte durch den Vorstand per Mehrheitsbeschluss bestimmt.

B - Zuchtregeln

1. Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene Jungtiere aufzuziehen. Es wird von den Mitgliedern des WCC e.V. erwartet, dass sie jeglicher Vermehrungszucht enthalten.

2. Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander sind untersagt. Ausgenommen sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel dienen und vom   WCC e.V. genehmigt wurden. Die Verpaarung von Somali + Abessiniern, Siamesen + Balinesen  (Javanesen) und Orientalisch Kurzhaar + Mandarin gelten als züchterisch rasserein und erhalten Vollstammbäume. Dies gilt ebenso für Perser + Exotic-Shorthair. Die Kreuzungen von Maine Coon, Norwegischer Waldkatze und Sibirischen Katzen untereinander ist verboten. Ebenfalls verboten sind  Highlander + Perser, Selkirk Rex straighthair + BKH/Perser sowie Fold + Fold und Weiß + Weiß aller Rassen.
Die Verpaarungen von grünäugigen Katzen mit kupfer-/ orangeäugigen Katzen ist bei Rassen, bei denen die Augenfarbe eine entscheidende Rolle spielt, nicht zu empfehlen.

3. Über Rassekreuzungen muss der Vorstand des WCC e.V. vor der Verpaarung schriftlich informiert werden. Ein gut durchdachtes und geplantes Zuchtziel muss dem Verein schriftlich vorgelegt werden.

4. Angeborene Mängel/Fehler, die bei allen Rassen und Farbschlägen generell zur Zuchtuntauglichkeit führen:

  • Fehlen eines oder beider Hoden (Mono- bzw. Kryptochismus)
  • Katzen mit Deformationen des Knochenbaus, Schwanzanomalien, Brustkorbanomalien
  • Taube Katzen, blinde Katzen
  • Katzen mit nachgewiesener PKD und HCM
  • Katzen mit Photophobie (Lichtunverträglichkeit)
  • Katzen mit extremen Gebissfehlern (Überbiss, Unterbiss, schiefes Gebiss)
  • Katzen mit Roll-Lid (Entropium), Strabismus (Schielen), Nystagmus (Augenzittern), Poly- bzw. Olygodaktylie (Fehlbildung der Gliedmaßen)
  • Katzen ohne sichtbare Tasthaare
  • kosmetische Operationen zur Verdeckung von Fehlern oder
  • weitere genetische Defekte

Unheilbar erkrankte Tiere dürfen nicht zur Zucht verwendet werden, gleichgültig welche Bewertung sie auf Ausstellungen erhalten haben.

5. Alle Zuchttiere müssen, sofern vorhanden für die jeweilige Rasse, genetisch auf PKD getestet werden. Ausnahmen bestehen wenn ein Zuchttier aus nachweislich PKD freien Elterntieren bzw. Zuchtlinien hervorgehen.

6. Es wird empfohlen, alle Zuchttiere auf HCM durch eine Ultraschalluntersuchung testen zu lassen, bis ein aussagekräftiger HCM-Gentest in der Tiermedizin vorliegt.

Es wird bei positiven Ergebnissen eine Kastration gefordert.

7. Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen aus Defektmutationen. Dazu zählen z. B. Manx, Cyrmic, Kurilian-Bobtails, Dackelkatzen, Pudelkatzen sowie alle daraus entstanden Hybriden.

8. Die Zucht mit Vollgeschwistern ist verboten. Nachkommen aus solchen Verpaarungen sind für die Weiterzucht gesperrt.

9. Rückkreuzungen auf ein Elternteil, das jedoch nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind gestattet. Das aus einer Verbindung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits nicht mehr rückgekreuzt werden. Es müssen jedoch 15 verschiedene Tiere auf der 4-Generationen-Ahnentafel vorhanden sein.

10. Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig. Es müssen jedoch mindestens 15 verschiedene Tiere auf der 4-Generationen-Ahnentafel vorhanden sein.

11. Auflagen für die Zucht mit weißen Katzen

11.1. Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei weißen Zuchtkatzen durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) vor dem Zuchteinsatz ausgeschlossen sein.
11.2.Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietestbescheinigung vermerkt sein.
11.3. Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt  des negativen Befundes. Sollten beim Nachwuchs einer weißen Katze mit Zuchtzulassung taube Kitten geboren werden, kann die Zuchtzulassung vom Zuchtbuchamt entzogen werden.
11.4. Alle weißen Kitten eines Wurfes müssen audiometrisch untersucht und das Ergebnis an das Zuchtbuchamt des WCC e. V. zur statistischen Auswertung weitergeleitet werden.
11.5. Für farbige Kitten eines weißen Elterntieres und für den farbigen Verpaarungspartner wird die audiometrische Untersuchung empfohlen.
11.6. Im Zuchtbuchamt werden nur Stammbäume für weiße Katzen ausgestellt, die diesen Nachweis beiliegen haben. Nichthörende weiße Katzen erhalten einen deutlich sichtbaren Vermerk in ihrem Stammbaum, dass das betreffende Jungtier zuchtuntauglich ist.

Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, weiße Katzen zu erhalten, jedoch eine Zucht mit hörgeschädigten bzw. tauben Tieren auszuschließen. Dieser Passus gilt für weiße Katzen aller Rassen.

12. Es werden nur solche Tiere zur Zucht zugelassen, die auf einer internationalen Katzenausstellung in der Erwachsenen Klasse oder bei einer nationalen Katzenausstellung von einem Zuchtrichter mindestens einmal die Formnote „vorzüglich“ erhalten haben.
Die Formnote „vorzüglich“ kann ebenfalls durch eine Tischbewertung erteilt werden. Jedoch wird der Richter, der diese Bewertung erteilen soll, vom Vorstand bestimmt und die Kosten trägt der Züchter.
In Ausnahmefällen (z. B. Experimentalzucht, Unfall usw.) kann auch das „Tierärztliche Unbedenklichkeitszeugnis zur Zucht einer Rassekatze“ anerkannt werden.
Die Tischbewertung oder das „tierärztliche Unbedenklichkeitszeugnis“ darf nur mit Zustimmung des Zuchtbuchamtes oder eines der Vorstandsmitglieder verwendet werden.

Es ist dafür das entsprechende Formular im Anhang der Zuchtordnung zu verwenden!

C – Zuchtkater

1. Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, die ebenso wie seine eigenen Katzen frei von ansteckenden Krankheiten sind. Der Deckkater muss ebenfalls gesund, parasitenfrei und ausreichend gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.

2. Der Deckkaterhalter hat zu gewährleisten, dass die zu deckende Katze nur mit einem Deckkater in Kontakt kommen kann.

3. Es ist dem Deckkaterhalter nur gestattet, Katzen zum Decken anzunehmen, die als rassegleich gelten.

4. Bleibt eine Paarung erfolglos, muss der Besitzer des Deckkaters spätestens 9 Wochen nach dem Deckdatum hiervon in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall hat der Besitzer der Katze bei demselben Kater mit derselben Katze eine Nachdeckung frei, sofern keine anderen Beschlüsse in einem Deckvertrag festgehalten wurden. 
Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt der Anspruch auf eine zweite, kostenlose Paarung oder sonstige Ersatzleistungen.
Die Deckgebühr ist sofort nach der Deckung fällig.

5. Eine Verpflichtung des Deckkaterhalters zur Annahme einer Katze zum Decken besteht nicht.

D – Zuchtkatze

1. Eine Kätzin darf frühestens im Alter von 10 Monaten gedeckt werden. In Ausnahmefällen (z. B. Dauerrolligkeit) ist die Zuchtbuchstelle oder ein Vorstandsmitglied zu informieren. 
Bei einer Frühdeckung, ohne vorherige Genehmigung, kann die Erstellung von Stammbäumen verweigert werden. Es kann im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus dem Verein führen.

2. Eine Kätzin darf nicht mehr als drei Würfe in 24 Monaten haben. Zur Sicherung von gesunden, widerstandsfähigem Nachwuchs, sowie zum Schutz der Mutterkatze sollte zwischen zwei Geburten einer Katze eine Pause von mindestens sechs Monaten liegen.

3. Bei mehr als 3 Würfen in 24 Monaten muss es der Zuchtbuchstelle trotzdem gemeldet werden. Der Vorstand wird dann darüber entscheiden.

4. Es ist empfehlenswert, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.
Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei, gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist und keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.

6. Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Kater, die kastriert wurden, sind noch ca. einen Monat nach der Kastration zeugungsfähig.

E – Wurf

1. Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem Zuchtbuchamt meldepflichtig. Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 9 Wochen (bei Maskenkatzen 12 Wochen) unter Einsendung des Decknachweis- und Wurfmeldeformulars dem Zuchtbuchamt zu melden.

2. Die Namen der Jungtiere dürfen maximal 32 Buchstaben enthalten, einschließlich Zwingername und Leerzeichen. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, ob der Zwingername vor oder hinter dem Namen des Tieres platziert werden soll. Eine willkürliche Platzierung ist nicht zulässig. Elterntiere erhalten im Stammbaum den Titel, den sie zur Zeit der Geburt der Jungtiere erreicht haben.

3. Bei Deckung durch Kater anderer Vereine kann das Deckformular des betreffenden Vereins verwandt werden, sofern die darauf enthaltenen Angaben mindestens denen des Deckformulars des WCC e. V. entsprechen.

4. Dem Antrag auf Eintragung eines Wurfes, sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits im Zuchtbuchamt vorliegen:

  • Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung, vom Kater- und Katzenhalter unterzeichnet
  • lesbare Fotokopie der Elternahnentafeln
  • lesbare Fotokopien der Bewertungsurkunden der Elterntiere oder
  • lesbare Fotokopien der letzten Titeleintragungen der Elterntiere

Der Züchter hat das Recht, durch das Zuchtbuchamt auf den Ahnentafeln der Jungtiere der Würfe seiner Katze den Zuchtsperrvermerk „Zur Zucht nicht zugelassen“ eintragen zu lassen.

F – Zuchtbuchamt

1. Zweck der Führung des Zuchtbuches ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen.

2. Das Zuchtbuch steht nur Züchtern offen, die ihren Verpflichtungen (z. B. Mitgliedsbeiträge) gegenüber dem WCC e.V. nachgekommen sind.

3. Nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen erfolgt die Eintragung des gesamten Wurfes in das Zuchtbuch und die Ausfertigung der Ahnentafeln (in der Regel innerhalb 8 Werktagen). Alle unvollständig eingesandten Unterlagen gehen unbearbeitet an den Absender zurück.

4. Die Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt mit fortlaufender Nummerierung. Der Antragsteller trägt die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bezüglich Rasse, Farbe und des Geschlechts der Jungtiere.

5. Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in den Verkehr gebracht werden. Kopien und amtlich beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen.

6. Zweitschriften von Ahnentafeln dürfen vom Zuchtbuchführer nur dann ausgestellt werden, wenn der Besitzer schriftlich versichert, dass ihm das Original nicht mehr zur Verfügung steht (in Verlust geraten ist) und er die Identität der Katze zweifelsfrei belegen kann. Zweitschriften sind als solche vom Zuchtbuchführer zu kennzeichnen. Legt der Besitzer dem Zuchtbuchführer unbrauchbar gewordene bzw. beschädigte Ahnentafeln vor, so stellt der Zuchtbuchführer gegen Einziehung der unbrauchbar gewordenen Ahnentafelnein neues Original aus. Alle Eintragungen sind in die neue Ahnentafel zu übernehmen.

7. Die Ahnentafel ist in der Gebührenordnung festgelegt. Sie wird laminiert um Manipulationen der Eintragung zu vermeiden. Die Ahnentafel ist ein Dokument.
Streichungen, Korrekturen und Zusätze sind nur vom Zuchtbuchamt durchzuführen. Zuwiderhandlungen machen die Ahnentafel ungültig.

G – Weitergabe von Katzen

1. Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden. Die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.

2. Mit der Weitergabe einer Katze sind die Ahnentafel oder deren Kopie und der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der volle Impfschutz gegen Katzenseuche und –schnupfen, bestätigt ist, mitzugeben. Es wird empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur Fütterung und Pflege auszuhändigen.
Außerdem raten wir dringend, einen Kaufvertrag abzuschließen.

3. Es wird empfohlen, die Katze vor der Weitergabe eindeutig per Mikrochip zu identifizieren.

4. Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an Zoohandhandlungen, Tierhandlungen, Pelztierfarmen, sowie als Versuchstier ist strengstens verboten. Bei Verstoß gegen diesen Punkt wird der Vereinsausschluss vollzogen.

H – Deckkaterverzeichnis

1. Der WCC e. V. führt ein Deckkaterverzeichnis, in das jedes Mitglied seinen Kater gebührenfrei aufnehmen lassen kann. Eine Information an den Webmaster mit den nötigen Angaben zu Name, Rasse etc. genügt.
Die Veröffentlichung erfolgt auf der Vereinsinternetseite.

2. Zur Aufnahme in das Verzeichnis muss der Nachweis erbracht werden, dass der Kater einen lebenden Wurf gezeugt hat und auf einer internationalen Katzenausstellung mindestens einmal die Formnote „vorzüglich“ in der offenen Klasse erhalten hat. Die Formnote „vorzüglich“ kann ebenfalls durch eine Tischbewertung erteilt werden. Jedoch wird der Richter, der diese Bewertung erteilen soll, vom Vorstand bestimmt und die Kosten trägt der Züchter.

I – Titel

1. Die auf internationalen Katzenausstellungen erworbenen Titel sind Bestandteil des Katzennamens und werden bei Ausstellung von Ahnentafeln für die Nachkommen berücksichtigt. Folgende Titel dürfen geführt werden:

  • Champion/Premior
    nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CAC/CAP) unter drei verschiedenen Richtern
  • Int. Champion/Int. Premior
    nach viermaligem Erhalt der Anwartschaft (CACIB/CAPIB) unter drei verschiedenen Richtern
  • Gr. Int. Champion/Gr. Int. Premior
    nach sechsmaligem Erhalt der Anwartschaft (CAGCI/CAGPI) unter vier verschiedenen Richtern
  • Europa Champion/Europa Premior
    nach achtmaligem Erhalt der Anwartschaft (CACE/CAPE) unter sechs verschiedenen Richtern
  • Gr. Eu. Champion/Gr. Eu. Premior
    nach zehnmaligem Erhalt der Anwartschaft (CAGCE/CAGPE) unter acht verschiedenen Richtern
  • World Champion/World-Premior
    nach dreizehnmaligen Erhalt der Anwartschaft (CACM/CAPM) unter zehn verschiedenen Richtern

Dabei zählt jede Anwartschaft im Ausland doppelwertig.

2. An die Vergabe des Titels World Champion/World-Premior ist ein Mindestalter gekoppelt. Die Erteilung dieses Titels erfordert die Anzahl an Titelpunkten und das Tier muss mindestens das vollendete 3. Lebensjahr erreicht haben.

3. Auf Antrag stellt der WCC e. V. seinen Mitgliedern einen Nachweis über die erworbenen Titel aus. Die Titelurkunde ist gebührenpflichtig.

J – Zuwiderhandlungen

1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Haltungs- und Zuchtrichtlinien des WCC e. V. erhält das betreffende Mitglied eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen. Lässt das Mitglied diese Frist verstreichen oder liefert keine ausreichende Begründung für das bemängelte Verhalten, spricht der Verein einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises erhält das Mitglied nochmals die Aufforderung zu Beseitigung des Missstandes innerhalb einer bestimmten Frist. Bei wiederholter Nichtbeachtung kann der Ausschluss aus dem WCC e. V. erfolgen.

Jede Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf einer vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

Es gilt in jedem Fall ergänzend zu den Zuchtbestimmungen die Satzung des WCC e. V.

 

Stand: 28.02.2015 Hammerbrücke